Legal
Allgemeine Geschäftsbedingungen | INTEGRTR.platform
Stand: 01.10.2026
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der HR Information Lifecycle Management (InLiMa) Plattform der INTEGRTR GmbH als "Software as a Service" (SaaS)
Präambel
Die INTEGRTR GmbH, Mallaustraße 69-73, 68219 Mannheim, Deutschland (im folgenden „INTEGRTR“) stellt ihren Kunden die INTEGRTR Platform zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein webbasiertes „HR Integration Lifecycle Management System (InLiMa)“ zur Unterstützung von technischen Integrationen im HCM-Umfeld und wird als Software as a Service-Lösung („SaaS“) registrierten Business-Kunden zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Einsatzmöglichkeiten informiert.
§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) INTEGRTR erbringt die Leistungen gegenüber Unternehmern ("Kunden“) oder gegenüber Dienstleistern ("Kooperationspartner"), die die Leistungen von INTEGRTR nutzen, um ihrerseits bei Dritten Integrationsprojekte eigenständig durchzuführen, vorrangig nach Maßgabe der gesonderten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden im "SaaS-Vertrag" bzw. mit dem Kooperationspartner im "Kooperationspartnervertrag" und ergänzend der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Kunden und Kooperationspartner werden im Folgenden als "Vertragspartner" bezeichnet.
(2) Parteien der nach Absatz 1 geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sind INTEGRTR und der jeweilige Vertragspartner. Vertragspartner im Sinne dieser Bestimmungen sind nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(3) Für Kooperationspartner und Reseller, können von diesen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen werden, die jeweils im Rahmenvertrag ausgeführt sind.
§ 2. Zustandekommen des Vertrags und Testphase
Grundsätzlich kommt der Vertrag durch schriftliche Vereinbarung eines SaaS-Vertrages bzw. Kooperationspartnervertrages oder alternativ dadurch zustande, dass der Vertragspartner ein schriftliches, per Telefax oder per E-Mail übermitteltes Angebot von INTEGRTR ausdrücklich annimmt (sei dies mündlich, schriftlich, per Onlineformular, E-Mail oder Telefax). Spätestens mit dem ersten Login des Vertragspartners auf dem INTEGRTR Server, bei welchem sich der Vertragspartner mit der Geltung der AGB der INTEGRTR einverstanden erklärt, kommt der Vertrag mit den im vorangegangenen Angebot und den AGB enthaltenen Inhalten zustande.
§ 3. Art und Umfang der Leistung
(1) Vertragsgegenstand ist die Einräumung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Software (im folgenden „Plattform“ oder „Software“) zur Nutzung per Fernzugriff auf den Servern von INTEGRTR oder von INTEGRTR beauftragten Providern ("INTEGRTR Server"). INTEGRTR stellt in diesem Rahmen auch Serverkapazitäten auf INTEGRTR Servern zur Speicherung der vom Anwender mit der Softwareapplikation erzeugten Daten zur Verfügung („Datahosting“).
(2) INTEGRTR stellt dem Vertragspartner die Nutzung der Plattform am Zugriffpunkt des jeweiligen Rechenzentrums („Übergabepunkt“) zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Plattform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus Anlage 1. Die Software verbleibt jederzeit auf dem INTEGRTR Server. INTEGRTR schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergangspunkt und den IT-Systemen des Vertragspartners.
(3) INTEGRTR übermittelt dem Vertragspartner die zum Zugriff auf die Plattform erforderlichen Nutzerkennungen und Passwörter („Zugangsdaten“). Die Anbindung des Vertragspartners an das Internet und die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Vertragspartners hierfür erforderlichen Hardware ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vertragspartner ist selbst auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko verpflichtet, für eine seinen Anforderungen entsprechende Internet-Verbindung seines Unternehmens zu sorgen und diese aufrecht zu erhalten. Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Plattform sind in Anlage 2 aufgeführt.
§ 4. Schulungen und weitere Leistungen
(1) INTEGRTR stellt dem Vertragspartner zusammen mit der Software eine elektronische Benutzerdokumentation (Bedienungsanleitung) als Online-Hilfe in englischer Sprache zur Verfügung.
(2) Daneben erbringt INTEGRTR auf Wunsch des Vertragspartners Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Einführung und Anwendung der Plattform und Programmen, wie Unterstützung bei der Konfiguration, Schulungen von Mitarbeitern des Vertragspartners oder Unterstützung bei der Inbetriebnahme. Hierzu zählt ebenfalls die individuelle Bereitstellung aller gespeicherten Daten in einem durch den Vertragspartner spezifizierten Form. Diese Leistungen werden auf Anforderung des Vertragspartners erbracht und diesem nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste (Anlage 3) von INTEGRTR in Rechnung gestellt. Zusätzlich gelten die INTEGRTR Schulungsbedingungen, welche im Falle der Beauftragung von Schulungsleistungen separat zur Verfügung gestellt werden.
(3) Programmierungsaufwand zur Herstellung von besonderen, an die Wünsche des Vertragspartners angepassten Funktionalitäten wird nach gesonderter Beauftragung und nach Aufwand nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste (Anlage 3) von INTEGRTR berechnet.
§ 5. Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Für die Nutzung der Plattform fällt eine monatliche Grundgebühr an. In der Grundgebühr ist die Nutzung durch einen Anwender (User) enthalten. Neben der monatlichen Grundgebühr fällt eine Nutzungsgebühr für jeden weiteren User an. Die Höhe der monatlich geschuldeten Gesamtgebühr richtet sich zum einen nach der Anzahl der Anwender (User) des Vertragspartners und zum anderen nach der Wahl und Nutzung weiterer Inhalte, die über die Plattform angeboten werden („inAPP Käufe“). Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste (Anlage 3).
(2) Die monatliche Grundgebühr sowie die Nutzungsgebühr für zusätzliche User pro Kundenprojekt wird von INTEGRTR vorab für zwölf (12) Monate im Voraus abgerechnet. Weitere Inhalte werden nach Nutzung im jeweiligen Monat berechnet. Die Rechnung erhält der Vertragspartner als pdf-Dokument per E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse.
(3) Die Vergütung der vertraglichen Leistungen wird zusätzlich im Nutzungsvertrag bzw. im Kooperationspartnervertrag festgelegt.
(4) Weitere Leistungen, die der Vertragspartner gesondert nach Aufwand zu vergüten hat, werden monatlich zu Beginn des Folgemonats abgerechnet.
(5) Rechnungen sind immer in Euro zu bezahlen. Alle Angaben im Preismodell sind exkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(6) Der Vertragspartner erhält pro User eine personalisierte Zugriffsberechtigung, bestehend aus einer Benutzerkennung und einem Passwort. Der Vertragspartner darf die Benutzerkennung sowie das Passwort nur dem jeweils berechtigtem User mitteilen und ist ansonsten zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Nutzung einer Benutzerkennung durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Wird eine Benutzerkennung von weiteren Personen genutzt, ist INTEGRTR berechtigt, für jeden weiteren Nutzer der Kennung eine Nutzungsgebühr zu verlangen.
§ 6. Nutzung der Plattform und Zugangsdaten
(1) Die Plattform darf nur von Mitarbeitern des Vertragspartners sowie von vom Vertragspartner schriftlich beauftragten Dritten genutzt werden, die den Vertragspartner bei der Durchführung seines Arbeitsauftrags unterstützen. Solche Dritte sind vor dem Zugriff auf die Software durch den Vertragspartner schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sonstigen Dritten darf der Vertragspartner die Benutzung der Software und den Zugang zur Cloud-Oberfläche weder direkt noch indirekt ermöglichen.
(2) Es ist dem Vertragspartner untersagt, seine persönlichen Zugangsdaten an unbefugte Dritte weiterzugeben. Alle Zugangsdaten sind geschützt aufzubewahren, so dass Dritte darauf nicht zugreifen können. Der Vertragspartner wird INTEGRTR unverzüglich benachrichtigen, sofern der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben könnten. Besteht der Verdacht einer unbefugten Kenntnisnahme der Zugangsdaten durch Dritte ist INTEGRTR berechtigt, den Zugang des Vertragspartners zu seinem Account vorübergehend zu sperren.
(3) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software für geschäftliche Zwecke Dritter zu nutzen oder von Dritten für sich nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Dritte, die im schriftlichen Auftrag des Vertragspartners mit Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Transaktionen des Vertragspartners betraut sind.
§ 7. Urheberrechte und sonstige Rechte
(1) Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software inklusive der Benutzerdokumentation stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich INTEGRTR zu. Der Vertragspartner erhält lediglich die im Folgenden näher beschriebenen einfachen Nutzungsrechte an der Plattform, der Benutzerdokumentation und den Programmen.
(2) Der Vertragspartner erhält an der Plattform, der Benutzerdokumentation und den Softwareprogrammen ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Recht, diese für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung einschließlich der (Weiter-)Vermietung, zur Bearbeitung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung verbleiben bei INTEGRTR. Die Software darf vom Vertragspartner ausschließlich zum vertragsgemäßen Zweck eingesetzt werden; die bestimmungsgemäße Nutzung der Software ergibt sich im Einzelnen aus den Allgemeinen Bestimmungen von INTEGRTR sowie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Jede über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Verwendung der Plattform, der Benutzerdokumentation und der zum Download angebotenen Programme ist unzulässig.
(3) Die auf der Plattform verarbeiteten Daten gehören dem Vertragspartner bzw. dessen Kunden. Dieser räumt INTEGRTR alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten ein, insbesondere zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten. Ferner erhält INTEGRTR vom Vertragspartner das Recht, die mit der Plattform verarbeiteten Daten für Analyse- und Benchmarkingzwecke anonymisiert auszuwerten und sie hierfür mit anderen Daten zusammenzuführen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. INTEGRTR stellt dabei sicher, dass der Vertragspartner oder sonstige Personen bei einer etwaigen Publizierung der Ergebnisse für Dritte nicht (auch nicht indirekt) identifizierbar ist. Eine anderweitige Verwendung der Daten durch INTEGRTR oder Weitergabe von nicht anonymisierten Daten an Dritte ist nicht zulässig.
§ 8. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Inhalte auf der Plattform zu speichern, deren Übermittlung, Speicherung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten (z.B. zur Geheimhaltung) verstößt. Der Vertragspartner wird die Software nicht manipulieren und keinerlei Daten auf den Servern von INTEGRTR speichern, die die Software, die Server, die sonstige IT-Infrastruktur oder Daten anderer Kunden beschädigen oder gefährden.
(2) Der Vertragspartner hat das geltende Recht zu beachten und die Rechte Dritter zu wahren. Dem Vertragspartner ist es insbesondere untersagt,
- Schutzrechte Dritter wie Marken, Urheber- und Namensrechte zu verletzen,
- beleidigende, verleumderische oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte einzustellen,
- über die auf der Plattform bereitgestellten Funktionalitäten und Schnittstellen hinausgehende Mechanismen, Software und/oder Skripte einzusetzen, insbesondere wenn hierdurch Leistungen von INTEGRTR blockiert, modifiziert, kopiert und/oder überschrieben werden und diese Leistungen für die vertragsgemäße Nutzung der Plattform erforderlich sind, sowie
- zu versuchen, die für Plattform und dort angebotenen Programme, von INTEGRTR oder deren Unterauftragsnehmern verwendeten Sicherheitssysteme oder die auf der Plattform abrufbaren Inhalte durch Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch), Computersabotage (§ 303b StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§269, 270 StGB), Unterdrückung beweiserheblicher Daten (§ 274 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB) oder andere Straftaten zu beeinträchtigen, wobei entsprechende Versuche von INTEGRTR bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden.
(3) Der Vertragspartner trifft im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Datenverlusts, insbesondere durch regelmäßige Überprüfung seiner eigenen IT-Systeme und die regelmäßige Anfertigung von Sicherungskopien.
(4) Um Auswirkungen von Störungen zu minimieren hat der Vertragspartner folgende Pflichten:
- Der Vertragspartner erstellt und pflegt für unterschiedliche Störungs-Szenarien Notfallpläne.
- Der Vertragspartner meldet auftretende Störungen unverzüglich an die Service-E-Mail.
- Der Vertragspartner unterstützt INTEGRTR bei der Störungsbehebung und -analyse im Rahmen des Zumutbaren
- Der Vertragspartner nennt nach Vertragsabschluss weisungsbefugte Ansprechpartner, die Änderungen Anpassungen, Beauftragungen auch kostenpflichtig vornehmen dürfen.
(5) Mit der Nutzung der INTEGRTR Plattform stimmt der Vertragspartner seiner Nennung als Referenzkunde zu. INTEGRTR ist damit zur Veröffentlichung von Logos, Marken und Namen des Kunden in Referenzlisten und Fachartikeln berechtigt. Der Vertragspartner kann dieser Regelung schriftlich widersprechen.
(6) Kooperationspartner stellen gegebenenfalls sicher, dass sie die erforderlichen Rechte zur Nutzung der Plattform sowie zur Weitergabe von Daten ihrer Kunden an INTEGRTR von ihren Kunden einholen. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass die Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 bis 5 von ihren Kunden beachtet werden.
(7) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, sämtliche für das von ihm gewählte Nutzungsszenario erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen für SAP-Software sowie sonstiger Drittsoftware auf eigene Kosten zu beschaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Dies umfasst insbesondere solche Lizenzen und Nutzungsrechte, die für die Anbindung, Integration, Verarbeitung oder den Datenaustausch mit der INTEGRTR Plattform erforderlich sind. INTEGRTR ist nicht verpflichtet, die lizenzrechtliche Zulässigkeit des vom Vertragspartner gewählten Nutzungsszenarios zu prüfen.
Ansprüche Dritter, die auf fehlenden, unzureichenden, unzulässigen oder erloschenen Lizenzen oder Nutzungsrechten des Vertragspartners an SAP-Software oder sonstiger Drittsoftware beruhen, fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
§ 9. Datenspeicherung
(1) INTEGRTR stellt dem Vertragspartner während der Vertragslaufzeit Speicherplatz und Rechenkapazität in einem externen Rechenzentrum zur Speicherung seiner mit der Software verarbeiteten Transaktionsdaten zur Verfügung (Hosting). Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt auf externen Servern, die von einem Dritten im Auftrag von INTEGRTR betrieben werden. INTEGRTR ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
(2) Wesentliche Leistungen für die Betreibung der Plattform bezieht INTEGRTR mit den Amazon Web Services von der Amazon Web Services, Inc. („AWS“). Die für AWS von INTEGRTR zu beachtenden Nutzungsbedingungen sind abrufbar unter: https://aws.amazon.com/de/agreement/
(3) INTEGRTR stellt sicher, dass die Plattform in einem EU Rechenzentrum betrieben wird.
§ 10. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.
(2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich und eigenverantwortlich durch den Vertragspartner als Verantwortlichen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Der Vertragspartner sichert zu, dass die mit der Plattform verarbeiteten Daten in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden, insbesondere dass eine Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung vorhanden ist. INTEGRTR verarbeitet personenbezogene Daten von den Vertragspartnern und deren Mitarbeitern bzw. Kunden nicht für eigene Zwecke. Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag des Vertragspartners unter strikter Beachtung von dessen Weisungen ("Auftragsverarbeitung" im Sinne des Art. 28 DSGVO).
(3) Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Vertragspartners regelt der als Anlage 4 beigefügte Auftragsverarbeitungsvertrag, welcher zwischen INTEGRTR und dem Vertragspartner gilt und ausdrücklich Bestandteil dieser Bestimmungen ist.
§ 11. Gewährleistung / Haftung
(1) INTEGRTR übernimmt keine Gewähr für die mit der Software erzielten Ergebnisse und Ausgaben, insbesondere deren Aktualität, Korrektheit, Qualität und Vollständigkeit, soweit diese auf den Eingaben des Vertragspartners beruhen. Die vom Vertragspartner eingegebenen Daten werden von INTEGRTR nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft oder korrigiert.
(2) Erbringt INTEGRTR gegenüber dem Vertragspartner Leistungen, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit der Software während einer unentgeltlichen Testphase, haftet INTEGRTR insoweit nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
(3) Für Mängel der Plattform, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet INTEGRTR entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536a BGB nur, wenn INTEGRTR solche Mängel zu vertreten hat.
(4) Im Übrigen leistet INTEGRTR Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
- bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
- in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht) und nur in Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu 50.000 (fünfzig tausend) EUR Höhe. Dies gilt nicht, wenn INTEGRTR nach Maßgabe anderer Bestimmungen vollumfänglich haftet.
(5) Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um eine Kardinalpflicht seitens INTEGRTR handelt, haftet INTEGRTR bei Datenverlusten nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und risikoadäquater Datensicherung durch den Vertragspartner entstanden wäre, begrenzt auf die in den letzten zwölf Monaten vor Schadenseintritt für die Nutzungsgebühr gezahlte Nettosumme.
(6) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet INTEGRTR auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von INTEGRTR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INTEGRTR in voller Höhe.
(7) INTEGRTR entwickelt und aktualisiert die Software im Rahmen der vereinbarten Leistungen fortlaufend, um Änderungen an unterstützten Standardsoftwaresystemen und deren Schnittstellen angemessen zu berücksichtigen. INTEGRTR haftet jedoch nicht für Einschränkungen oder den Wegfall der Nutzbarkeit der Software, soweit diese auf grundlegenden Änderungen der technischen, rechtlichen oder lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen durch SAP oder sonstige Drittanbieter beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs von INTEGRTR liegen und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren.
Dies gilt insbesondere für die Einschränkung oder Einstellung von Schnittstellen oder APIs, die Einführung oder wesentliche Änderung von Nutzungs- oder Zugriffsbeschränkungen (z. B. API-Limits) Änderungen von Datenmodellen oder Kommunikationsprotokollen sowie Änderungen von Sicherheits-, Lizenz- oder sonstigen Nutzungsvorgaben des jeweiligen Drittanbieters.
Soweit eine Anpassung der Software an solche grundlegenden Änderungen technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, wird INTEGRTR die erforderlichen Anpassungsmöglichkeiten prüfen und im Rahmen der vereinbarten Leistungen angemessen berücksichtigen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Anpassung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten Funktionalität besteht jedoch nicht, soweit dies aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen technisch nicht möglich oder für INTEGRTR nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
§ 12. Laufzeit, Kündigung, Herausgabe / Löschung von Daten
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten nach Vertragsunterzeichnung. Er verlängert sich danach jeweils um zwölf (12) Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Eine Hinzubuchung von Zusatzinhalten ist jederzeit möglich. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt. Zusatzinhalte werden in dem Monat berechnet, in dem sie in der Plattform aktiviert oder sonst gebucht werden.
(3) Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für INTEGRTR insbesondere dann, wenn der Vertragspartner sich mit einem erheblichen Teil der geschuldeten Vergütung in Zahlungsverzug befindet oder in sonstiger Weise gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstößt. Nach ihrer Wahl kann INTEGRTR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Zugang des Vertragspartners zur Plattform vorübergehend sperren, auffordern. INTEGRTR wird den Kunden unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Pflichtverstoßes bzw. zur Vertragserfüllung auffordern. Weitergehende Rechte von INTEGRTR bleiben hiervon unberührt.
(4) INTEGRTR kann den Vertrag auch dann jederzeit mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen, wenn der Vertragspartner mit der Software in einem Zeitraum von mindestens zwölf (12) Monaten keine zahlungspflichtige Transaktion mehr durchgeführt hat.
(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) INTEGRTR ist nicht verpflichtet, die Daten des Vertragspartners über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus zu speichern, zu archivieren und/ oder für den Zugriff durch den Vertragspartner vorzuhalten. Der Vertragspartner erhält im Falle einer außerordentlichen Kündigung für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit, seine Daten zu sichern.
(7) Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung von INTEGRTR durch außerordentliche Kündigung des Vertragspartners beendet, wird die im Voraus für zwölf (12) Monate geleistete Zahlung des Vertragspartners entsprechend der Anzahl der Monate, in dem die Plattform zur Verfügung gestellt wurde verrechnet und an den Vertragspartner anteilig zurückgezahlt. INTEGRTR ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, egal aus welchem Rechtsgrund, geltend zu machen.
(8) Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners durch außerordentliche Kündigung von INTEGRTR beendet, hat INTEGRTR Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Vergütung.
§ 13. Verfügbarkeit, Wartungszeiten, Support
(1) INTEGRTR wird die Plattform immer in der aktuellen Version anbieten und bei Bedarf warten. INTEGRTR wird den Vertragspartner spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt des Updates bzw. der Wartungsarbeiten auf das Update hinweisen. Diese Hinweispflicht entfällt, wenn sie aufgrund der dringenden Notwendigkeit der Wartung oder der Aktualisierung nicht eingehalten werden kann. In diesen Fällen informiert INTEGRTR den Vertragspartner zum frühestens möglichen Zeitpunkt.
(2) INTEGRTR bietet zu den Geschäftszeiten, montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr Nutzersupport an. Dieser ist über die Webseite https://support.integrtr.com oder per E-Mail über support@INTEGRTR.com zu erreichen. Eine Rufbereitschaft außerhalb dieser Zeiten kann separat vereinbart werden („Premium Support“). Meldungen an den Support sind in englischer Sprache aufzugeben.
(3) Der Vertragspartner wird aufgetretene Störungen und Fehler der Plattform und Software so detailliert beschreiben, dass diese durch INTEGRTR reproduziert und nachvollzogen werden können. Ordnungsgemäß gemeldete Fehler wird INGTEGRTR im Rahmen ihrer Instandsetzungspflicht nach näherer Maßgabe der Gewährleistung beseitigen. Einzelheiten zu Störungsmeldungen und Reaktionszeiten sind in Anlage 5 geregelt.
(4) Die Aktualisierung oder Wartung der Plattform erfolgt nur außerhalb der Servicezeiten nach Abs. 2 und nur, wenn sie für den Vertragspartner zumutbar ist. INTEGRTR ist nicht verpflichtet, die Plattform während eines laufenden Aktualisierungs- oder Wartungsvorgangs zur Verfügung zu stellen. INTEGRTR kann mit Zustimmung des Vertragspartners auch während der Servicezeiten die Leistungserbringung zur Durchführung von Wartungsarbeiten für einen im Voraus festgelegten Zeitraum unterbrechen. Diese Zeiträume bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote unberücksichtigt. Der Vertragspartner wird die Zustimmung nur verweigern, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Diese Zeiträume bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote nach Abs. 5 unberücksichtigt.
(5) INTEGRTR stellt dem Vertragspartner die Plattform mit einer Verfügbarkeit von 99,0 % im Jahresmittel zur Verfügung. Nichtverfügbarkeit ist anzunehmen, wenn die Plattform aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich von INTEGRTR liegen, dem Vertragspartner nicht zur Verfügung steht. Nichtverfügbarkeit ist insbesondere nicht anzunehmen, wenn die Plattform aufgrund von
- Fehlbedienung oder vertragswidriger Nutzung des Vertragspartners,
- geplanten und angekündigten Wartungs- oder Aktualisierungsarbeiten,
- technischen Problemen außerhalb des Einflussbereichs von INTEGRTR oder
- höherer Gewalt
nicht erreichbar ist.
§ 14. Änderungen der AGB, der Preisliste oder der Leistungen
(1) Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Umständen erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
(2) Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Vertragspartner hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird.
Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen INTEGRTR zur Erbringung von Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern. Ein triftiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn Hersteller von angebundenen Systemen oder sonstige Drittanbieter technische Spezifikationen, Systemarchitekturen, Schnittstellen, APIs, Protokolle, Datenmodelle, Sicherheitsanforderungen, Lizenzbedingungen oder sonstige für die Interoperabilität relevante Vorgaben ändern oder neue Anforderungen einführen.
(3) Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen INTEGRTR zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer veranlasst ist.
(4) Nach Abs. 1 bis 3 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen sowie der Preise, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind, werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Vertragspartner steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Vertragspartner innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Vertragspartner wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
§ 15. Recht zur Einschaltung Dritter
INTEGRTR ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder der gesamten Vertragsleistung zu beauftragen und beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln.
§ 16. Schlussbestimmungen
(1) Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit INTEGRTR ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Individualabreden sind hiervon ausgenommen.
(3) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages oder seiner Vertragsanhänge unwirksam sein oder nicht durchführbar bzw. nicht durchsetzbar sein sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Vertragsanhänge hiervon unberührt. Die unwirksame, undurchführbare oder nicht durchsetzbare Bestimmung soll durch eine gesetzmäßige, wirksame und durchsetzbare Regelung ersetzt werden, die den Absichten der Parteien im wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entspricht. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder seine Vertragsanhänge eine unbeabsichtigte Lücke enthalten.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Mannheim.
Mannheim, 01.10.2026
Anlage 1 – Technische Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung in der aktuellen Fassung ist unter https://help.INTEGRTR.com/ zu finden. Der Kunde wird informiert, wenn neue Funktionen zur Verfügung stehen. Ältere Versionen der Plattform werden nicht parallel betrieben. Sollten sich Grundfunktionen der angebotenen Anwendungen ändern, räumt INTEGRTR dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein. Eine Grundfunktion beschreibt den Kernnutzen einer Anwendung.
Beispiel - Grundfunktion HR Test Data Generator – Erstellen von Testdaten in einer SuccessFactors Instanz gemäß der Referenzpersonalnummer.
Das „Wie“ der Generierung, sowie die Benutzung der Anwendung kann und wird sich mit neuen Versionen verändern. Diese Attribute stellen keine Grundfunktion dar.
Anlage 2 – Technische Voraussetzungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für das jeweilige Nutzungsszenario erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie erforderlichen Softwarestände, Komponenten, Schnittstellen und Berechtigungen während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Änderungen der technischen oder lizenzrechtlichen Voraussetzungen durch SAP oder sonstige Drittanbieter können eine Anpassung der technischen Voraussetzungen erforderlich machen.
Internetbrowser
Die folgenden technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung der INTEGRTR Plattform vom Vertragspartner einzuhalten bzw. zu schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten:
Unterstützte Browser
Für den Zugriff auf die Benutzeroberfläche der Software empfehlen wir die Verwendung der folgenden Browser:
- Mozilla Firefox,
- Google Chrome
in der jeweils neuesten Version.
Das bedeutet nicht, dass die Plattform nicht mit anderen Browsern läuft. INTEGRTR testet aber nur in den oben genannten Umgebungen.
Monitor-Auflösung
Wir empfehlen zur Nutzung der Plattform eine Auflösung des Monitors von 1920 x 1200 Pixeln.
Internetverbindung
Zur Nutzung der Plattform ist eine Internetverbindung notwendig. Je höher die Bandbreite, desto besser die Bedienbarkeit. Für den Upload von Metafiles empfehlen wir eine Bandbreite von mindestens 10 Mbit/s Upstream.
SAP ERP HCM System
Bei einem Integrationsszenario mit einem SAP ERP HCM (On-Premise) System ist die Mindestvoraussetzung ein EhP 6.0 System sowie das SAP PA_SE_IN Add-on. Bei einem Integrationsszenario mit SAP S/4HANA ist das ECS4HCM Add-on erforderlich.
Der Vertragspartner hat die Infrastrukturanforderungen an ein hybrides Szenario zu erfüllen.
Aktualisieren Sie Ihre Unternehmensintegration.
Mit zunehmender Effizienz bei Digitalisierung und Datenfluss erwarten Sie einen höheren Unternehmenswert und eine bessere Wettbewerbsfähigkeit.